Ihr habt eine Wärmepumpe, Wallbox oder andere sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtung? Damit tut ihr etwas für die Energiewende – und für euren Geldbeutel. Denn diese Geräte können netzdienlich gesteuert werden und so helfen, das Stromnetz zu stabilisieren. Und dank des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz könnt ihr euch über niedrigere Netzentgelte freuen.
Reduzierte Netzentgelte
§ 14a EnWG sorgt für mehr Stabilität im Netz

Worum geht es?
Wärmepumpen und Elektroautos sind ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaneutralität – besonders, wenn sie mit Ökostrom betrieben werden. Allerdings steigt durch sie der Gesamtstrombedarf deutlich. Damit das Stromnetz damit nicht überfordert ist, können Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen vorübergehend in ihrer Leistung drosseln. Als Verbraucher:innen merkt ihr davon in aller Regel nichts, profitiert aber von reduzierten Netzentgelten. Diese netzdienliche Steuerung ist in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt.
Die Vorteile für euch
Was sind Netzentgelte und wie setzen sie sich zusammen?
Strom muss nicht nur produziert, sondern auch verteilt werden. Genau dafür zahlen wir alle Netzentgelte, also eine Art Transportgebühr. Das Netzentgelt für Haushalte besteht in den allermeisten Fällen aus einem Grundpreis, der pro Abnahmestelle und Jahr fällig wird, und einem Arbeitspreis für jede genutzte kWh.
Was regelt § 14a EnWG genau?
Der Paragraf regelt die netzorientierte Steuerung von sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. Seit dem 1. Januar 2024 können Netzbetreiber bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung dieser Geräte vorübergehend auf 4,2 kW dimmen. Im Gegenzug zahlen Verbraucher:innen ein reduziertes Netzentgelt – unabhängig davon, ob eine Drosselung notwendig wird oder nicht.
Der § 14a EnWG ist übrigens nicht neu. Allerdings konntet ihr eure Geräte bisher freiwillig dafür anmelden. Mit der aktuellen Gesetzesänderung ist die Steuerung für neu installierte Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024 nun verpflichtend. Außerdem dürfen Netzbetreiber die Inbetriebnahme neuer Anlagen jetzt nicht mehr mit Verweis auf die Netzstabilität ablehnen.
Was ist mit meinen alten Geräten?

Für bereits laufende Geräte, die bis Ende 2023 installiert wurden und nach der alten § 14a EnWG-Regelung angemeldet sind, gilt diese vorerst auch weiterhin – jedoch mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung ist aber jetzt schon möglich.
Wichtig nur: Wer einmal von „alt“ auf „neu“ umgestiegen ist, kann nicht mehr zurückwechseln. Zudem sind Nachtspeicherheizungen von der neuen Regelung ausgenommen.
Nutzt ihr einen steuerbaren Verbraucher, der bis Ende 2023 installiert wurde, aber noch nicht für § 14a EnWG angemeldet ist, setzt euch am besten mit eurem Installationsbetrieb in Verbindung. Dieser prüft, ob das Gerät die technischen Voraussetzungen für die neue Regelung erfüllt und meldet es beim Netzbetreiber an.
Was gehört zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG sind Geräte mit einer Leistung von mindestens 4,2 kW, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Konkret zählen hierzu:
- Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe)
- Private Ladepunkte für E-Autos bzw. Wallboxen
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Klimaanlagen für die Raumkühlung
Wichtig: Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Regelung ausgenommen. In der alten Regelung werden sie noch berücksichtigt.
Was merke ich von den Neuregelungen im Alltag?

Schnellere Inbetriebnahme
Netzbetreiber dürfen den Anschluss steuerbarer Verbraucher nicht mehr (wie noch bis 2024) verweigern. Wollt ihr zum Beispiel eine PV-Anlage oder Wallbox neu anmelden, geht das damit direkt.

Rabatt aufs Netzentgelt
Egal, ob eure Anlage gedrosselt wird oder nicht: Ihr zahlt immer nur das reduzierte Netzentgelt – als Gegenleistung für die theoretische Steuerbarkeit.

Nur geringe Drosselung möglich
Der Netzbetreiber darf die Geräteleistung temporär auf minimal 4,2 kW limitieren. Damit könnt ihr Wärmepumpe, Wallbox und Co. weiter nutzen und werdet kaum etwas von einer Drosselung mitkriegen, die darüber hinaus ohnehin sehr unwahrscheinlich ist.
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Drei Vergünstigungsmodule für reduzierte Netzentgelte
Nach dem neuen § 14a EnWG könnt ihr zwischen drei verschiedenen Vergünstigungsmodulen wählen: Modul 1 mit einer pauschalen Reduzierung der Netzentgelte, Modul 2 mit einer prozentualen Reduzierung und Modul 3 mit einer zeitvariablen und einer pauschalen Vergünstigung.
Modul | Beschreibung | Voraussetzungen | Vorteil |
---|---|---|---|
1 | Pauschale Reduzierung des Netzentgelts (nach Angaben der Bundesnetzagentur etwa 110 Euro bis 190 Euro pro Jahr) | keine | Einfach und unkompliziert. Dieses Modul eignet sich für Geringverbraucher, wie z. B. Wallboxen. |
2 | Prozentuale Reduzierung des Netzentgelts. Im Arbeitspreis wird das Netzentgelt um 60 % je verbrauchter kWh reduziert. Zusätzlich entfällt der Grundpreis des Netzentgelts. | separater Zähler | Dieses Modell eignet sich besonders für hohe Verbräuche, wie bei Wärmepumpen. |
3 | Zeitvariables Netzentgelt je nach Tageszeit und Tarifstufe (ST/HT/NT), zusätzliche pauschale Reduzierung aus Modul 1. Mehr Infos zu Modul 3 findet ihr in den FAQ. | intelligentes Messsystem (iMSys) | Großes Einsparpotenzial durch Lastverschiebung in Zeiten mit geringer Netzauslastung. |
Wie setzt Green Planet Energy die Regelungen um?
Euer Netzbetreiber informiert uns automatisch, ob ihr eine Wärmepumpe, Wallbox oder andere Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG angemeldet habt – und welches Vergünstigungsmodul ihr nutzen wollt. Diese Vereinbarung trefft ihr also direkt mit dem Netzbetreiber, nicht mit uns.
Für Modul 1 gilt: Die pauschal reduzierten Netzentgelte nach Modul 1 weisen wir auf der Jahresabrechnung aus und verrechnen die Entlastung mit den Stromkosten. Am monatlichen Abschlag ändert sich dabei erstmal nichts.
Für Modul 2 & Modul 3 gilt: Da bislang noch nicht alle Marktteilnehmer die neue Regelung implementiert haben, gibt es hier und dort noch etwas manuellen Aufwand, so dass die Vergünstigungen ggf. noch nicht direkt für euch ersichtlich sind. Wir setzen die Entlastungen jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2024 um. Euch entstehen daraus keine Nachteile und das gesparte Geld bleibt eures.
Übrigens: Gebt ihr beim Netzbetreiber nicht an, welches Modul ihr nutzen wollt, ist automatisch Modul 1 für euch hinterlegt.
Falls ihr Fragen habt, meldet euch gerne per E-Mail an info@green-planet-energy.de oder telefonisch unter 040 / 808 101-330.
Häufige Fragen zu reduzierten Netzentgelten
Wann und wie darf der Netzbetreiber nach dem neuen § 14a EnWG drosseln?
Für die Netzbetreiber gibt es zwei Möglichkeiten, die Leistung eurer Geräte vorübergehend auf eine Leistung von maximal 4,2 Kilowatt (kW) zu drosseln:
- Präventive Steuerung = Drosselung für zwei feste Stunden am Tag, die der Netzbetreiber auf seiner Website veröffentlichen muss.
- Netzorientierte oder netzdienliche Steuerung = Drosselung bei tatsächlichem Engpass.
Ab 2026 gilt: Nutzt ihr mehrere steuerbare Verbraucher in einem Haushalt, braucht ihr ein Energie-Management-System (EMS). So könnt ihr selbst entscheiden, welches der Geräte in der Leistung gedrosselt werden soll. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass nur in Ausnahmefällen gedrosselt werden muss.
Wie melde ich mich für mein Wunschmodul an?
Im ersten Schritt meldet ihr steuerbare Verbraucher beim Netzbetreiber an und teilt ihm mit, für welches Modul ihr euch entschieden habt. In den meisten Fällen übernimmt das der Installationsbetrieb für euch. Der Netzbetreiber gibt die Information dann an uns weiter. Wichtig: Als Energieversorger setzen wir nur das um, was ihr mit dem Netzbetreiber vereinbart.
Den für euch zuständigen Netzbetreiber findet ihr auf der letzten Jahresabrechnung sowie auf der Kennzeichnung des Stromzählers. Ist anstatt eines Namens ein 13-stelliger Code vermerkt, könnt ihr beim Bundesverband beim Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) recherchieren, für welchen Netzbetreiber dieser steht.
Wie kann ich von einem Modul ins andere wechseln?
Wenn ihr zwischen den Modulen wechseln wollt, geht das (anders als bei der erstmaligen Anmeldung) sowohl über euren Netzbetreiber als auch über euren Stromversorger – also auch über uns. Wir geben die Information zum Modulwechsel dann an euren Netzbetreiber weiter.
Wenn ihr bereits Kund:in bei uns seid und den Modulwechsel über uns vornehmen möchtet, dann meldet euch einfach telefonisch unter 040 / 808 110-330 oder schreibt uns per Mail an info@green-planet-energy.de. Natürlich könnt ihr den Wechsel auch direkt beim Netzbetreiber anmelden. Dieser gibt die Information über den Modulwechsel dann an uns weiter.
Wichtig: Ein Wechsel ist nicht rückwirkend möglich und wird erst nach Bestätigung durch den Netzbetreiber wirksam. Zudem müssen die technischen Voraussetzungen für das neue Modul erfüllt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Netzbetreiber den Wechsel ggf. ablehnen.
Wie genau funktioniert Modul 3?
Für Modul 3 könnt ihr euch nur zusammen mit Modul 1 und mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) entscheiden. Diese Kombination verbindet eine pauschale Vergünstigung mit einer tageszeitabhängigen, die in drei verschiedenen Tarifstufen abgebildet wird:
- Standardtarif (ST): Das ist dein Basispreis für die Netzentgelte. Er liegt preislich zwischen Hoch- und Niedriglasttarif.
- Hochlasttarif (HT): Der Hochlasttarif gilt zu Spitzenzeiten, wenn das Netz stark beansprucht ist – die Netzentgelte steigen.
- Niedriglasttarif (NT): Dieser Tarif gilt bei geringer Netzauslastung – die Netzentgelte sind entsprechend günstiger.
Wann am Tag welche Preisstufe gilt, legt der Netzbetreiber im Vorfeld für je ein Jahr fest und veröffentlicht die Zeiten online.
Gut zu wissen: Für das Modul 3 lohnt sich ein Energiemanagementsystem (EMS). Dieses steuert euren Verbrauch automatisiert in günstige Zeiten – ohne, dass ihr aktiv etwas tun müsst. Denn wenn der Strom teuer ist, sind es auch die Netzentgelte. Auch ein dynamischer Stromtarif, wie unser Ökostrom flex, kann in Kombination mit Modul 3 (und einem EMS) von Vorteil sein.
Was muss ich tun, um von § 14a EnWG „alt“ in „neu“ zu wechseln?
Für den Wechsel aus der alten in die neue Regelung meldet ihr euch am besten bei eurem Installationsbetrieb. Dieser prüft, ob das Gerät die technischen Voraussetzungen für die neue Regelung erfüllt und meldet es beim Netzbetreiber an. Im Anschluss informiert der Netzbetreiber uns, damit wir die reduzierten Netzentgelte in der Abrechnung berücksichtigen können.
Welche Module kommen für mich infrage, wenn ich für meine steuerbare Verbrauchseinrichtung keinen separaten Stromzähler habe?
Ein separater Zähler wird nur für die Reduzierung nach Modul 2 (prozentuale Reduzierung) benötigt. Ohne könnt ihr also die Module 1 (pauschale Reduzierung) und 3 (zeitvariable Reduzierung) wählen. Allerdings braucht ihr für Modul 3 ein intelligentes Messsystem (iMSys). Für Modul 1 gibt es keine weiteren Voraussetzungen.
Wie sah die alte Regelung bis Ende 2023 aus?
Der § 14a EnWG ist nicht neu. Auch die vorherige Fassung ermöglichte Netzbetreibern die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Nachtspeicherheizungen, um Überlastungen im Netz zu vermeiden. Die Netzbetreiber konnten jedoch frei entscheiden, wie stark sie die Verbraucher drosseln – auch die komplette Abschaltung bzw. Unterbrechung war bis dahin möglich. Im Gegenzug gab es eine Reduzierung auf den Arbeitspreis der Netzentgelte, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnten und die Energieanbieter meist über spezielle Wärmestrom- oder Autostromtarife weitergegeben haben.
Die alte Gesetzesfassung gilt für alle bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen inklusive Speicherheizungen. Nutzt ihr diese Fassung aktuell, habt ihr noch bis zum 31.12.2028 Zeit, um auf die neue Regelung umzusteigen. Früher geht’s natürlich auch. Einzige Ausnahme: Für Speicherheizungen gewähren die Netzbetreiber nach der neuen Regelung keine reduzierten Netzentgelte mehr.
Meine Wärmepumpe ist Ende 2023 in Betrieb gegangen. Erhalte ich reduzierte Netzentgelte?
Wenn ihr euch bereits freiwillig für den § 14a EnWG angemeldet habt, profitiert ihr von reduzierten Netzentgelten nach der alten Regelung. In den meisten Fällen könnt ihr dann auch einen vergünstigten Tarif wie unseren Wärmestrom nutzen.
Wenn die Wärmepumpe noch nicht für die netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG angemeldet ist, meldet euch am besten bei eurem Installationsbetrieb. Dieser prüft, ob das Gerät die technischen Voraussetzungen für die neue Regelung erfüllt und meldet es beim Netzbetreiber an.
Ich habe einen Doppeltarifzähler und will eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14 a EnWG anschließen. Was muss ich beachten?
Bevor ihr eine Wärmepumpe, Wallbox oder ein anderes steuerbares Gerät in Betrieb nehmt, muss die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet werden. Das übernimmt in der Regel der Installationsbetrieb oder Messstellenbetreiber für euch. Mit einem Doppeltarifzähler habt ihr folgende Optionen:
Für Modul 1 braucht ihr keinen speziellen Zähler – hier erfolgt eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes. Auch mit einem Doppeltarifzähler könnt ihr Modul 1 problemlos in Anspruch nehmen.
Mit Modul 2 erhaltet ihr eine prozentuale Vergünstigung auf die Netzentgelte, was sich insbesondere für hohe Verbräuche eignet. Hierfür braucht ihr zwingend einen separaten Zähler, der den Haushaltsstrom und den Strom für Wärmepumpe, Wallbox und Co. getrennt misst. Auch ein Doppeltarifzähler mit zwei Zählwerken ist hier möglich, so dass ihr das Modul damit nutzen könnt.
Mit Modul 3 erhaltet ihr eine zeitvariable Reduzierung plus eine pauschale Vergünstigung. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (iMSys), das aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart Meter besteht. Die moderne Messeinrichtung hat keine klassischen zwei Zählwerke, sondern kann die tariflichen Unterscheidungen wie Hoch- und Niedertarif (HT/NT) digital abbilden. Wenn ihr also noch einen älteren Zähler mit zwei Zählwerken habt, ist dies in der Regel keine moderne Messeinrichtung, was für ein intelligentes Messsystem und somit Modul 3 benötigt wird.
Hinweis: Bitte prüft im Vorfeld (ggf. zusammen mit einem Elektroinstallateur oder einer Elektroinstallateurin), ob euer Zähler die technischen Voraussetzungen erfüllt. Falls nicht, zeigt sich das oft erst nach der Anmeldung beim Netzbetreiber.