Strompreisbremse

  • Private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten 80 % ihres Vorjahresstromverbrauchs zu einem staatlich garantierten Preis von 40 Ct brutto/kWh
  • Groß-Kund:innen mit einem Stromverbrauch größer 30.000 kWh pro Jahr zahlen 13 Ct netto zzgl. Abgaben, Umlagen und Steuern auf 70 % ihres bisherigen Verbrauchs.
  • Diese Preisdeckelung gilt ab März 2023 und wird rückwirkend für die Monate Januar und Februar wirksam.

Gaspreisbremse

  • Private Haushalte und Unternehmen (unter 1,5 Mio kwH) erhalten 80 % Ihres bisherigen Gasverbrauchs zu einem staatlich garantierten Preis von 12 Ct/kWh.
  • Diese Preisdeckelung gilt ab März 2023 und wird rückwirkend für die Monate Januar und Februar wirksam.

Dezember-Soforthilfe

  • Der Dezemberabschlag für Gas muss nicht bezahlt werden.
  • Der Entlastungsbetrag wird Ihnen automatisch auf Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben.
  • Mit der nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst, erfolgt die Verrechnung.
  • Detaillierte Informationen zur Berechnung finden Sie in den FAQs.
Infografik zur Strompreisbremse und Gaspreisbremse.
Es ist ein Arm zu erkenn, der an das Thermostat einer Heizung greift.

Energiesparen für den Klimaschutz

Auch wenn die beschlossenen Entlastungsmaßnahmen den Anstieg der Energiekosten 2023 lindern werden, Energiesparen ist weiter wichtig, auch aus Klimaschutzgründen. Nutzen Sie unsere Energiespartipps.

Energiespartipps

Weitere Informationen

Informationen der Bundesregierung zu den Entlastungen

Weitere Informationen der Bundesregierung zu der Dezember-Soforthilfe und den Strom- und Gaspreisbremsen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu den Energiepreisbremsen, der Energieversorgungssicherheit und den Soforthilfen finden Sie hier.

Weitere Fragen und Antworten

Die Bundesregierung wollte die für das Jahr 2023 eingeführten Strom- und Gaspreisbremsen bis zum 31. März 2024 verlängern. Der Bundestag hatte bereits grünes Licht gegeben, die Zustimmung der EU-Kommission stand noch aus. Wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist die Grundlage für die Finanzierung der Verlängerung entfallen. Die Preisbremsen sind zum 31.12.2023 beendet worden.

Ergänzend zu den üblichen Informationen zu Ihren Verbräuchen, Preisbestandteilen und Zahlungen finden Sie die Entlastungsbeträge auf Ihren Abrechnungen. Weitere Erläuterungen zur Darstellung der Entlastungsbeträge finden Sie in unseren Musterrechnungen, die wir für Sie aufbereitet haben.

zu den Musterrechnungen

Ziel der Strompreisbremse ist es, Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiepreise  unbürokratisch und fair zu entlasten sowie einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen. Sie wird ab März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend für die Monate Januar und Februar.

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Bundes.

Die Strompreisbremse deckelt den Preis für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent brutto je kWh. Der volle Arbeitspreis Ihres Tarifs wird also nur für den Anteil berechnet, der diese 80 % übersteigt. Diese Konditionen gelten für einen Verbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr.

Liegt Ihr prognostizierter Verbrauch oberhalb von 30.000 kWh, wird der Arbeitspreis bei 13 Cent netto je kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen für 70 % der Verbrauchsmenge garantiert.

Der Berechnung zugrunde gelegt wird jeweils die Jahresverbrauchsprognose Ihres zuständigen Netzbetreibers. 

Ein Beispiel:

ohne Strompreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:3.500 kWh
Arbeitspreis Tarif Ökostrom aktiv:40,90 Cent/kWh
Grundpreis Tarif Ökostrom aktiv:13,90 EUR/Monat
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:1.431,50 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis166,80 EUR
mit Strompreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:3.500 kWh
Arbeitspreis Tarif Ökostrom aktiv:40,90 Cent/kWh
Referenzpreis:40,00 Cent/kWh
Entlastungskontingent:80 %
Grundpreis Tarif Ökostrom aktiv:13,90 EUR/Monat
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:1.406,30 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis166,80 EUR

 

Infografik zur Strompreisbremse

Zum besseren Verständnis der Berechnung der Entlastung möchten wir Ihnen zunächst die verwendeten Begriffe erläutern. 

Jahresverbrauchsprognose in kWh: 
Diese Prognose wird von dem für Ihre Lieferstelle zuständigen Netzbetreiber erstellt und an uns übermittelt. In der Regel entspricht die Prognose Ihrem Vorjahresverbrauch. Das Strompreisbremsengesetz schreibt vor, dass die Energielieferanten diese Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der Entlastung verwenden müssen. 

Entlastungskontingent: 
Darunter versteht man den prozentualen Anteil an Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, für den Sie einen gedeckelten Preis je Kilowattstunde bezahlen. Für einen prognostizierten Jahresverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Prognose, bei einem größeren Verbrauch 70 %.

Referenzpreis: 
Dies ist der Preis in Cent pro Kilowattstunde, den Sie für Ihr Entlastungskontingent maximal zahlen. Für Haushalte und Gewerbekunden bis zu einer Verbrauchsprognose von 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 40 Cent brutto inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern. Für Großkunden mit mehr als 30.000 Kilowattstunden sind es 13 Cent netto zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

Differenzbetrag: 
Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs abzüglich des Referenzpreises (in Cent pro Kilowattstunde).

Entlastungsbetrag: 
Aus Jahresverbrauchsprognose, Entlastungskontingent und Differenzbetrag wird für jeden Haushalt und jedes Unternehmen ein monatlicher Entlastungsbetrag ermittelt: 

Jahresverbrauchsprognose in kWh  
* Entlastungskontingent in %  
* Differenzbetrag (Arbeitspreis Ihres Tarifs abzgl. Referenzpreis)  
= Entlastungsbetrag gesamt
/ 12 Monate
= Entlastungsbetrag pro Monat

Ein Beispiel (Tarif Ökostrom aktiv): 

3.500 kWh Jahresverbrauchsprognose 
* 80 %  
* 0,90 Cent (40,90 Cent Arbeitspreis abzgl. 40,00 Cent Referenzpreis = Differenzbetrag) 
= 25,20 EUR Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag wird von Ihrer Stromrechnung automatisch abgezogen und ab März 2023 bei der Berechnung der monatlichen Abschläge berücksichtigt. Die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 rechnen wir zusätzlich in den März-Abschlag mit ein.  

Die Ziele der Gaspreisbremse gleichen denen der Strompreisbremse. Auch mit diesem Instrument sollen die Verbraucher:innen während der Energiekrise finanziell entlastet und gleichzeitig

Anreize zum Energiesparen gesetzt werden. Sie gilt ab März 2023 und dann auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Ergänzend dazu werden die Gaskund:innen durch die Soforthilfe Dezember 2022 unterstützt.

Die Gaspreisbremse deckelt den Preis für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent brutto je kWh. Der volle Arbeitspreis Ihres Tarifs wird also nur für den Anteil berechnet, der diese 80 % übersteigt. Diese Konditionen gelten für alle Kund:innen, die bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr verbrauchen. 

Anders als bei der Strompreisbremse wird für die Berechnung nicht die aktuelle Jahresverbrauchsprognose Ihres zuständigen Netzbetreibers zu Grunde gelegt, sondern wie schon bei der Soforthilfe Dezember der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. 

Ein Beispiel:

ohne Gaspreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:14.000 kWh
Arbeitspreis Tarif proWindgas:29,90 Cent/kWh
Grundpreis Tarif proWindgas:14,90 EUR/Monat>
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:4.186,00 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis178,80 EUR
mit Gaspreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:14.000 kWh>
Arbeitspreis Tarif proWindgas:29,90 Cent/kWh
Referenzpreis:12,00 Cent/kWh
Entlastungskontingent:80 %
Grundpreis Tarif proWindgas:14,90 EUR/Monat
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:2.181,20 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis178,80 EUR
Infografik zur Gaspreisbremse

Zum besseren Verständnis der Berechnung der Entlastung möchten wir Ihnen zunächst die verwendeten Begriffe erläutern.

Jahresverbrauchsprognose in kWh: 
Für Gasverträge gilt die Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten aus September 2022. In der Regel entspricht die Prognose Ihrem Vorjahresverbrauch. Das Gaspreisbremsengesetz schreibt vor, dass die Energielieferanten diesen Prognosewert für die Berechnung der Entlastung verwenden müssen. Er diente bereits als Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe Dezember.

Entlastungskontingent: 
Darunter versteht man den prozentualen Anteil an Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, für den Sie einen gedeckelten Preis je Kilowattstunde bezahlen. Bis zu einem prognostizierten Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Prognose.

Referenzpreis: 
Dies ist der Preis in Cent pro Kilowattstunde, den Sie für Ihr Entlastungskontingent maximal zahlen. Für Haushalte und Gewerbekunden bis zu einer Verbrauchsprognose von 1,5 Mio. kWh beträgt der Referenzpreis 12 Cent brutto inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern. 

Differenzbetrag: 
Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs abzüglich Referenzpreis (in Cent pro Kilowattstunde).

Entlastungsbetrag: 
Aus Jahresverbrauchsprognose, Entlastungskontingent und Differenzbetrag wird für jeden Haushalt und jedes Unternehmen ein monatlicher Entlastungsbetrag ermittelt: 

Jahresverbrauchsprognose in kWh  
* Entlastungskontingent in %  
* Differenzbetrag (Arbeitspreis Ihres Tarifs abzgl. Referenzpreis)  
= Entlastungsbetrag gesamt
/ 12 Monate
= Entlastungsbetrag pro Monat

Ein Beispiel (Tarif proWindgas): 

14.000 kWh Jahresverbrauchsprognose 
* 80 %  
* 2,85 Cent (14,85 Cent Arbeitspreis abzgl. 12,00 Cent Referenzpreis = Differenzbetrag)
/ 12 Monate
= 26,60 EUR Entlastungsbetrag pro Monat

Der Entlastungsbetrag wird von Ihrer Gasrechnung abgezogen und außerdem ab März 2023 bei der Berechnung der monatlichen Abschläge berücksichtigt. Die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 rechnen wir zusätzlich in den März-Abschlag mit ein. 

Ist die Wärmepumpe hinter einer über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, gilt Folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Neue Wärmepumpen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich dadurch.

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