Die Bundesregierung hat verschiedene Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Ab März zahlen Sie für 80 % des Verbrauchs im Arbeitspreis 40 Ct/kWh (Strom) bzw. 12 Ct/kWh (Gas). Dies gilt auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Alle FAQs zum Thema

Strompreisbremse

  • Private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten 80 % ihres Vorjahresstromverbrauchs zu einem staatlich garantierten Preis von 40 Ct brutto/kWh
  • Groß-Kund:innen mit einem Stromverbrauch größer 30.000 kWh pro Jahr zahlen 13 Ct netto zzgl. Abgaben, Umlagen und Steuern auf 70 % ihres bisherigen Verbrauchs.
  • Diese Preisdeckelung gilt ab März 2023 und wird rückwirkend für die Monate Januar und Februar wirksam.

Gaspreisbremse

  • Private Haushalte und Unternehmen (unter 1,5 Mio kwH) erhalten 80 % Ihres bisherigen Gasverbrauchs zu einem staatlich garantierten Preis von 12 Ct/kWh.
  • Diese Preisdeckelung gilt ab März 2023 und wird rückwirkend für die Monate Januar und Februar wirksam.

Dezember-Soforthilfe

  • Der Dezemberabschlag für Gas muss nicht bezahlt werden.
  • Der Entlastungsbetrag wird Ihnen automatisch auf Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben.
  • Mit der nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst, erfolgt die Verrechnung.
  • Detaillierte Informationen zur Berechnung finden Sie in den FAQs.

Individuelle Entlastungen

Was bringen die Strom- und Gaspreisbremsen? Finden Sie es mit unserem Rechner heraus – individuell für Ihren Tarif und Ihren persönlichen Jahresverbrauch. Unser Entlastungsrechner „Der wie-viel-weniger-Rechner“ berechnet Ihnen den Entlastungsbetrag.

Individuelle Entlastung berechnen

Der Wie-viel-weniger-Rechner

So geht’s: Einfach geschätzten Jahresverbrauch eintragen, Tarif auswählen und Entlastung berechnen.

Geben Sie für eine möglichst realistische Schätzung am besten Ihren Verbrauch von 2022 an. Diesen finden Sie auf Ihrer Jahresrechnung.
Sie haben mehrere Verträge bei uns? Bitte berechnen Sie den Entlastungsbetrag für jeden davon separat.

Entlastung berechnen
kWh
 

Energiesparen für den Klimaschutz

Auch wenn die beschlossenen Entlastungsmaßnahmen den Anstieg der Energiekosten 2023 lindern werden, Energiesparen ist weiter wichtig, auch aus Klimaschutzgründen. Nutzen Sie unsere Energiespartipps.

Energiespartipps

Weitere Informationen

Informationen der Bundesregierung zu den Entlastungen

Weitere Informationen der Bundesregierung zu der Dezember-Soforthilfe und den Strom- und Gaspreisbremsen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu den Energiepreisbremsen, der Energieversorgungssicherheit und den Soforthilfen finden Sie hier.

Weitere Fragen und Antworten

Ergänzend zu den üblichen Informationen zu Ihren Verbräuchen, Preisbestandteilen und Zahlungen finden Sie nun auch die Entlastungsbeträge auf Ihren Abrechnungen.

Wichtig zu wissen: Wenn der Stichtag Ihrer Abrechnung – also das Ende des Lieferzeitraums, der abgerechnet wird – vor dem 1. März 2023 liegt, dann findet die Entlastung für Januar/Februar erst in der nächsten turnusmäßigen Abrechnung statt.

Weitere Erläuterungen zur Darstellung der Entlastungsbeträge finden Sie in unseren Musterrechnungen, die wir für Sie aufbereitet haben.

zu den Musterrechnungen

Ziel der Strompreisbremse ist es, Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiepreise  unbürokratisch und fair zu entlasten sowie einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen. Sie wird ab März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend für die Monate Januar und Februar.

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Bundes.

Die Strompreisbremse deckelt den Preis für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent brutto je kWh. Der volle Arbeitspreis Ihres Tarifs wird also nur für den Anteil berechnet, der diese 80 % übersteigt. Diese Konditionen gelten für einen Verbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr.

Liegt Ihr prognostizierter Verbrauch oberhalb von 30.000 kWh, wird der Arbeitspreis bei 13 Cent netto je kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen für 70 % der Verbrauchsmenge garantiert.

Der Berechnung zugrunde gelegt wird jeweils die Jahresverbrauchsprognose Ihres zuständigen Netzbetreibers. 

Ein Beispiel:

ohne Strompreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:3.500 kWh
Arbeitspreis Tarif Ökostrom aktiv:40,90 Cent/kWh
Grundpreis Tarif Ökostrom aktiv:13,90 EUR/Monat
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:1.431,50 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis166,80 EUR
mit Strompreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:3.500 kWh
Arbeitspreis Tarif Ökostrom aktiv:40,90 Cent/kWh
Referenzpreis:40,00 Cent/kWh
Entlastungskontingent:80 %
Grundpreis Tarif Ökostrom aktiv:13,90 EUR/Monat
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:1.406,30 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis166,80 EUR

 

Hier können Sie Ihren Entlastungsbetrag berechnen:

Zum Entlastungsrechner

Zum besseren Verständnis der Berechnung der Entlastung möchten wir Ihnen zunächst die verwendeten Begriffe erläutern. 

Jahresverbrauchsprognose in kWh: 
Diese Prognose wird von dem für Ihre Lieferstelle zuständigen Netzbetreiber erstellt und an uns übermittelt. In der Regel entspricht die Prognose Ihrem Vorjahresverbrauch. Das Strompreisbremsengesetz schreibt vor, dass die Energielieferanten diese Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der Entlastung verwenden müssen. 

Entlastungskontingent: 
Darunter versteht man den prozentualen Anteil an Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, für den Sie einen gedeckelten Preis je Kilowattstunde bezahlen. Für einen prognostizierten Jahresverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Prognose, bei einem größeren Verbrauch 70 %.

Referenzpreis: 
Dies ist der Preis in Cent pro Kilowattstunde, den Sie für Ihr Entlastungskontingent maximal zahlen. Für Haushalte und Gewerbekunden bis zu einer Verbrauchsprognose von 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 40 Cent brutto inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern. Für Großkunden mit mehr als 30.000 Kilowattstunden sind es 13 Cent netto zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

Differenzbetrag: 
Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs abzüglich des Referenzpreises (in Cent pro Kilowattstunde).

Entlastungsbetrag: 
Aus Jahresverbrauchsprognose, Entlastungskontingent und Differenzbetrag wird für jeden Haushalt und jedes Unternehmen ein fester Entlastungsbetrag ermittelt: 

Jahresverbrauchsprognose in kWh  
* Entlastungskontingent in %  
* Differenzbetrag (Arbeitspreis Ihres Tarifs abzgl. Referenzpreis)  
= Entlastungsbetrag gesamt

Ein Beispiel (Tarif Ökostrom aktiv): 

3.500 kWh Jahresverbrauchsprognose 
* 80 %  
* 0,90 Cent (40,90 Cent Arbeitspreis abzgl. 40,00 Cent Referenzpreis = Differenzbetrag) 
= 25,20 EUR Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag wird von Ihrer Stromrechnung automatisch abgezogen und ab März 2023 bei der Berechnung der monatlichen Abschläge berücksichtigt. Die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 rechnen wir zusätzlich in den März-Abschlag mit ein.  

Zum Entlastungsrechner

Die Ziele der Gaspreisbremse gleichen denen der Strompreisbremse. Auch mit diesem Instrument sollen die Verbraucher:innen während der Energiekrise finanziell entlastet und gleichzeitig

Anreize zum Energiesparen gesetzt werden. Sie gilt ab März 2023 und dann auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Ergänzend dazu werden die Gaskund:innen durch die Soforthilfe Dezember 2022 unterstützt.

Die Gaspreisbremse deckelt den Preis für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent brutto je kWh. Der volle Arbeitspreis Ihres Tarifs wird also nur für den Anteil berechnet, der diese 80 % übersteigt. Diese Konditionen gelten für alle Kund:innen, die bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr verbrauchen. 

Anders als bei der Strompreisbremse wird für die Berechnung nicht die aktuelle Jahresverbrauchsprognose Ihres zuständigen Netzbetreibers zu Grunde gelegt, sondern wie schon bei der Soforthilfe Dezember der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. 

Ein Beispiel:

ohne Gaspreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:14.000 kWh
Arbeitspreis Tarif proWindgas:29,90 Cent/kWh
Grundpreis Tarif proWindgas:14,90 EUR/Monat>
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:4.186,00 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis178,80 EUR
mit Gaspreisbremse
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts:14.000 kWh>
Arbeitspreis Tarif proWindgas:29,90 Cent/kWh
Referenzpreis:12,00 Cent/kWh
Entlastungskontingent:80 %
Grundpreis Tarif proWindgas:14,90 EUR/Monat
Verbrauchsabhängige Jahreskosten:2.181,20 EUR
zzgl. jährlicher Grundpreis178,80 EUR

Zum besseren Verständnis der Berechnung der Entlastung möchten wir Ihnen zunächst die verwendeten Begriffe erläutern.

Jahresverbrauchsprognose in kWh: 
Für Gasverträge gilt die Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten aus September 2022. In der Regel entspricht die Prognose Ihrem Vorjahresverbrauch. Das Gaspreisbremsengesetz schreibt vor, dass die Energielieferanten diesen Prognosewert für die Berechnung der Entlastung verwenden müssen. Er diente bereits als Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe Dezember.

Entlastungskontingent: 
Darunter versteht man den prozentualen Anteil an Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, für den Sie einen gedeckelten Preis je Kilowattstunde bezahlen. Bis zu einem prognostizierten Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Prognose.

Referenzpreis: 
Dies ist der Preis in Cent pro Kilowattstunde, den Sie für Ihr Entlastungskontingent maximal zahlen. Für Haushalte und Gewerbekunden bis zu einer Verbrauchsprognose von 1,5 Mio. kWh beträgt der Referenzpreis 12 Cent brutto inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern. 

Differenzbetrag: 
Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs abzüglich Referenzpreis (in Cent pro Kilowattstunde).

Entlastungsbetrag: 
Aus Jahresverbrauchsprognose, Entlastungskontingent und Differenzbetrag wird für jeden Haushalt und jedes Unternehmen ein fixer Entlastungsbetrag ermittelt: 

Jahresverbrauchsprognose in kWh  
* Entlastungskontingent in %  
* Differenzbetrag (Arbeitspreis Ihres Tarifs abzgl. Referenzpreis)  
= Entlastungsbetrag gesamt

Ein Beispiel (Tarif proWindgas): 

14.000 kWh Jahresverbrauchsprognose 
* 80 %  
* 17,90 Cent (29,90 Cent Arbeitspreis abzgl. 12,00 Cent Referenzpreis = Differenzbetrag) 
= 2.004,80 EUR Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag wird von Ihrer Gasrechnung abgezogen und außerdem ab März 2023 bei der Berechnung der monatlichen Abschläge berücksichtigt. Die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 rechnen wir zusätzlich in den März-Abschlag mit ein. 

Zum Entlastungsrechner

Im Februar haben wir alle Kund:innen schriftlich über die Entlastungsdetails informiert:

  • den gesamten Entlastungsbetrag  
  • die Verteilung der Entlastung auf die Abschlagszahlungen ab März  
  • die Höhe der rückwirkenden Entlastung für die Monate Januar und Februar 

Die Strom- und Gaspreisbremse werden ab März 2023 umgesetzt. Dieser Termin wurde gewählt, damit die Energieversorgungsunternehmen die komplexen Prozesse in ihren Abrechnungssystemen installieren können. Da die Verbraucher:innen aber auch für Januar und Februar entlastet werden sollen, gelten beide Instrumente rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden im Abschlag für den Monat März 2023 berücksichtigt. 

Ist die Wärmepumpe hinter einer über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, gilt Folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Neue Wärmepumpen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich dadurch. Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein Anpassungsgesetz zur Strompreisbremse verabschiedet. Dieses sieht vor, dass der Referenzpreis für Heizstrom von 40 Cent auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden soll. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, informieren wir Sie.

Bundestag und Bundesrat haben im November 2022 ein Soforthilfegesetz verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Verbraucher:innen vor dem Hintergrund stark gestiegener Gas- und Wärmepreise und soll als Übergangshilfe bis zum Inkrafttreten der geplanten Gaspreisbremse wirken.
Die Soforthilfe soll ein Zwölftel der Jahreskosten betragen. Alle Kund:innen mit proWindgas-Verträgen, die am 1. Dezember 2022 bei Green Planet Energy versorgt werden, erhalten diese Einmalzahlung, die aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Vorläufige Entlastung
Um eine schnelle und unkomplizierte Soforthilfe zu realisieren, wird Ihr Abschlag für Dezember ausgesetzt. Das heißt konkret:

Sie haben uns ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt? Dann brauchen Sie nichts weiter zu tun. Wir buchen Ihren Abschlag im Dezember nicht von Ihrem Konto ab.

Sie überweisen selbst? Bitte veranlassen Sie, dass für Ihren Abschlag im Dezember die Überweisung ausgesetzt wird. Abhängig von dem von Ihnen gewählten Zahlungstermin kann das die Zahlung für den 1. Dezember oder 15. Dezember 2022 sein. Keine Sorge: Sollten Sie dennoch überweisen, geht die Entlastung nicht verloren. Wir verbuchen die Zahlung selbstverständlich auf Ihrem Kundenkonto und berücksichtigen sie entlastend in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Abschlagsplan ohne Dezember-Abschlag
Womöglich enthält Ihr derzeitiger Abschlagsplan keinen Dezember-Abschlag. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Vertrag in Kürze zur Jahresverbrauchsabrechnung ansteht. Selbstverständlich kommen Sie auch dann in den Genuss der Soforthilfe.
Sie wird dem Gesetz entsprechend im Januar 2023 gewährt. Der Entlastungsbetrag wird von Green Planet Energy ermittelt und bis zum 31. Januar 2023 auf Ihr Konto überwiesen.

Tatsächlicher Entlastungsanspruch
Der ausgesetzte Dezember-Abschlag ist wie eine Anzahlung auf Ihren tatsächlichen Entlastungsanspruch zu verstehen. Der Entlastungsanspruch errechnet sich wie folgt:
1/12 Ihrer Jahresverbrauchsprognose in Kilowattstunden (basierend auf dem Monat September 2022) multipliziert mit dem Arbeitspreis Ihres Tarifs am 1. Dezember 2022. Dazu addiert wird ein Zwölftel Ihres jährlichen Grundpreises.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge wird Green Planet Energy entsprechend Anfang 2023 durchführen. Der Entlastungsbetrag wird auf Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und in der nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst, mit der vorläufigen Entlastung – also dem erlassenen Abschlag aus Dezember 2022 – verrechnet.

Ein Beispiel:
Am 15. Dezember 2022 wird ein proWindgas-Vertrag durch das Aussetzen des Abschlags in Höhe von 200 Euro vorläufig entlastet. Im Januar wird errechnet, dass der tatsächliche Entlastungsanspruch 180 Euro beträgt. Beide Beträge werden in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen und saldiert. Es entsteht ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 20 Euro.

Weiterführende Informationen der Bundesregierung zu den Entlastungen finden Sie hier.
Auch wenn die Einmalzahlung und die geplante Gaspreisbremse den Anstieg der Kosten lindern werden – Energiesparen ist weiter wichtig, auch aus Klimaschutzgründen. Nutzen Sie dazu unsere Energiespartipps.

Energiesparen lohnt sich trotz Strom- und Gaspreisbremse für jeden Haushalt und jedes Unternehmen. Denn für 20 bzw. 30 Prozent des Verbrauchs wird der weiterhin hohe Marktpreis fällig. Wer seinen Energieverbrauch insgesamt reduziert, spart also bares Geld. Am effizientesten nutzen wir Energie, wenn wir sie gar nicht erst verbrauchen.

Unsere Tipps zum Energiesparen

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Versorger wechseln, darf der neue Energielieferant erst dann eine Entlastung an Sie weitergeben, wenn Sie dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des Alt-Lieferanten vorgelegt oder auf andere Weise sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Lieferanten das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. So soll sichergestellt werden, dass Verbraucher:innen insgesamt nur die Entlastung erhalten, die Ihnen zusteht.

Ja. Der zuständige Netzbetreiber erstellt auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser bemisst sich dann Ihr Entlastungskontingent.
Hinweis: Dies gilt nur für Entnahmestellen mit einem sogenannten Standardlastprofil. Gibt es an der Entnahmestelle ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung, gelten andere Vorgaben. 

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