Wenn Sie einen Freistellungsauftrag einreichen möchten, nutzen Sie dafür bitte ausschließlich unser Freistellungsformular. Beachten Sie bitte, dass wir bei einer möglichen Ausschüttung nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen berücksichtigen können, die bei uns per Post, Fax oder E-Mail eingegangen sind*. Bitte laden Sie das PDF-Dokument herunter, drucken das Formular aus und senden es uns ausgefüllt und unterschrieben zu. Falls gewünscht, schicken wir Ihnen auch einen Vordruck mit der Post. Uns bereits vorliegende und gültige Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen werden im Falle einer Ausschüttung selbstverständlich berücksichtigt.

* Hinweis: Wenn Sie uns im Falle einer Ausschüttung erst nachdem die Steuer abgezogen wurde einen Freistellungsauftrag vorlegen, können wir den Steuerabzug für ein Kalenderjahr nur korrigieren, wenn wir noch keine Steuerbescheinigung für Sie ausgestellt haben und uns der Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungsbescheinigung bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zugeht. Steuerbescheinigungen erstellen wir in der Regel im Sommer zum Zeitpunkt der Ausschüttung, wenn vom ausschüttungsberechtigten Mitglied eine Bankverbindung für die Auszahlung der Ausschüttung vorliegt.

Falls bereits eine Steuerbescheinigung für die betreffende Ausschüttung erstellt wurde oder uns der Freistellungsauftrag bzw. die Nichtveranlagungsbescheinigung erst nach dem 31. Januar des Folgejahres zugeht, können wir nachträglich keine Korrektur der Steuerbescheinigung vornehmen oder die Steuer an Sie erstatten. Sie können dann aber möglicherweise die bereits abgeführte und bescheinigte Kapitalertragsteuer im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Dokument "Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung" herunterladen.
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