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Die Studie von Energy Brainpool zeigt, in welchem Umfang Kohlekraftwerke 2022 vermehrt zum Einsatz kamen. Hintergrund ist eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, die eine Wiederinbetriebnahme von stillgelegten Kohlemeilern ermöglichte. Politisches Ziel war, angesichts der Verknappung von fossilem Erdgas im Zuge des russischen Angriffskriegs Gaskraftwerke so wenig wie möglich zu nutzen. Im Ergebnis sank 2022 der Erdgas-Anteil bei der Stromerzeugung um 16 Prozent. In der Gesamtbilanz hat Deutschland jedoch Energie nicht effektiv eingespart, sondern Erdgas durch andere fossile Energieträger wie Kohle und Erdöl ersetzt. So stieg die Stromproduktion aus Steinkohle 2022 um 21 Prozent.

„Die errechneten Mehremissionen lassen sich direkt auf diejenigen abgeschalteten Kohlekraftwerke zurückführen, die in den Strommarkt zurückgeholt wurden“, erläutert Fabian Huneke von Energy Brainpool. Braun- und Steinkohle gehören zu den fossilen Energieträgern mit besonders großem Treibhausgaspotenzial. Der von Energy Brainpool ermittelte Kohle-bedingte CO2-Ausstoß von zusätzlich 15,8 Megatonnen entspricht etwa dem, was Schleswig-Holstein binnen eines Jahres insgesamt emittiert. Auf aktuelle Preise gemäß dem europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) umgerechnet, hat der Ausstoß laut Energy Brainpool einen Wert von 1,3 Milliarden Euro.

Die Mehremissionen sind nach Analyst Huneke „nicht mit dem 1,5-Grad-Klimaziel vereinbar. Umso mehr, da 2023 weiterhin stark ausgelastete Kohlekraftwerke zusätzliches CO2 ausstoßen und Deutschland die dazu benötigten Zertifikate bisher nicht kompensiert.“ Energy Brainpool nennt in der Studie aber auch mehrere Handlungsoptionen, um die drohenden Klimaschäden abzuwenden. Eine Option, die Deutschland ohne den Weg über die europäischen Institutionen umsetzen könnte, ist eine Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Es könnte so erweitert werden, dass auch Mehremissionen infolge eines krisenbedingten Weiterbetriebs von Kohlekraftwerken kompensiert werden können. Derzeit schöpft das TEHG die europarechtlichen Möglichkeiten zur Löschung von Zertifikaten nicht voll aus.

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