Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ökostrom für Geschäftskunden

1 Wie ein Stromliefervertrag zustande kommt und welche Regeln dabei gelten

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Stromverträge über die Belieferung von Letztverbrauchern (nachfolgend „Kunden“) mit Strom durch die Green Planet Energy eG (nachfolgend „GPE“) bis 100.000 kWh Jahresverbrauch. Die Belieferung durch GPE erfolgt außerhalb der Grundversorgung.

1.2 Wenn alle für die Strombelieferung durch GPE erforderlichen Angaben vollständig und richtig übermittelt sind, geht dem Kunden auf seine Bestellung eine Vertragsbestätigung einschließlich der Mitteilung des Versorgungsbeginns von GPE zu, wodurch der Stromliefervertrag zustande kommt. Fehlen erforderliche Angaben oder sind diese nicht richtig übermittelt worden (beispielsweise die Zählernummer), wird sich GPE unverzüglich und nach Kräften um Aufklärung bemühen. Der Zugang der Vertragsbestätigung verzögert sich in diesem Fall bis zum positiven Abschluss der Aufklärung durch GPE.

1.3 GPE organisiert den Lieferantenwechsel für die Kunden unentgeltlich und zügig, wobei GPE dafür Sorge trägt, dass die Interessen des Kunden gegenüber den Netzbetreibern und anderen Beteiligten gewahrt bleiben. Der Kunde erteilt GPE die Vollmacht, alle dazu erforderlichen Erklärungen für ihn abzugeben. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.

1.4 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn GPE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.5 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen spezifischen Tarifvereinbarungen oder tarifbezogenen Regelungen für einen Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten.

2 Ab wann und unter welchen Bedingungen die Belieferung mit Ökostrom erfolgt

2.1 Die Stromlieferung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Lieferverhältnis zwischen dem Kunden und seinem bisherigen Stromlieferanten – soweit dieses besteht – beendet ist und zu dem der zuständige Netzbetreiber der Netznutzung durch GPE zugestimmt hat.

2.2 GPE ist verpflichtet, die zur Deckung des gesamten Strombedarfs des Kunden erforderliche Energiemenge am Stromzähler des Kunden (Übergabestelle) zur Verfügung zu stellen.

3 Wann und wie Ihr Stromverbrauch ermittelt, abgerechnet und gezahlt wird

3.1 Die Verbrauchsermittlung durch GPE erfolgt auf Grundlage von Daten, die von Dritten übermittelt werden, die für die Zählerstandserfassung zuständig sind (Messstellenbetreiber).

3.2 Zudem kann GPE eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, von Haushaltskunden (privater oder gewerblicher Verbrauch bis 10.000 kWh/Jahr) jedoch nur soweit sie für diese Kunden nicht unzumutbar ist. Es besteht aber keine Pflicht für GPE, den Kunden zur Selbstablesung aufzufordern.

3.3 Wenn GPE unverschuldet zur Verbrauchsermittlung kein Zählerstand vorliegt, ist GPE berechtigt, eine Verbrauchsschätzung zugrunde zu legen, die die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden.

3.4 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben, deren Höhe sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden bestimmt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Am Ende des Abrechnungszeitraums stellt GPE dem Kunden eine Jahresabrechnung aus, in der die geleisteten Abschlagszahlungen berücksichtigt sind. Rechnungsbeträge sind zwei (2) Wochen nach Erhalt einer Rechnung zur Zahlung fällig. Gutschriften werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen zwei Wochen ausgezahlt.

3.5 Zahlungen erfolgen nach Wunsch des Kunden per SEPA-Lastschriftverfahren oder durch Kundenüberweisung.

3.6 Der Abrechnungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr. Abweichend vom jährlichen Abrechnungszeitraum kann gegen zusätzliches Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden.

3.7 Auf Wunsch des Kunden übermittelt GPE Rechnungen und Abrechnungsinformationen unentgeltlich elektronisch. GPE stellt Kunden, deren Messung nicht fernübertragen wird und die sich für die elektronische Übermittlung entscheiden, alle sechs (6) Monate eine Abrechnungsinformation zur Verfügung, auf ausdrücklichen Wunsch auch alle drei (3) Monate. Kunden, deren Messung fernübertragen wird (intelligentes Messsystem), stellt GPE monatlich eine elektronische Abrechnungsinformation zur Verfügung.

3.8 Für Gewerbekunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, sieht GPE unterschiedliche Tarife vor. Die Einstufung in einen Tarif erfolgt zu Vertragsbeginn auf Basis der Angaben des Kunden, insbesondere zum letzten Jahresverbrauch sowie zur Anzahl und Postleitzahl der Abnahmestellen. Ergibt die Abrechnung, dass sich die zugrunde gelegten Tarifmerkmale bei dem Kunden geändert haben, wird GPE den Kunden in den für ihn passenden Tarif einstufen. Diese Einstufung gilt rückwirkend bis zum Zeitpunkt der vorigen Verbrauchsermittlung. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert.

4 Unter welchen Umständen sich der Strompreis ändern kann, wie wir Sie darüber informieren und welche Rechte Sie haben

4.1 Die Strompreise beinhalten Strombezugskosten, Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben sowie die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 des Energiefinanzierungsgesetz (KWKG-­ und Offshore-Netzumlage) und nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (§ 19­-StromNEV­-Umlage) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer und die Stromsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung. Beauftragt der Kunde entgeltpflichtig einen anderen Messstellenbetreiber, wird er dies GPE unverzüglich mitteilen.

4.2 Soweit Preise garantiert sind, gelten diese bis zum Ende des Garantiezeitraums (Preisgarantie). Diese Preisgarantie umfasst nicht Preisanpassungen infolge einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Stromsteuer oder sonstiger gesetzlicher Abgaben aufgrund deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die sich unmittelbar auf die Leistung von GPE auswirkt; solche Preisanpassungen erfolgen gemäß Ziffer 4.3, es sei denn, sie unterfallen der Regelung des § 41 Abs. 6 EnWG. Dies gilt entsprechend, wenn nach Vertragsschluss staatlich veranlasste Abgaben oder Belastungen eingeführt werden, die sich unmittelbar auf die Leistung von GPE auswirken.

4.3 Bei Änderungen der Kosten, die für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind, ist GPE berechtigt, die Preise gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit die Kostenänderungen eine Steigerung der Gesamtkosten begründen. Der Kunde kann Preisänderungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuführen. Führen Kostenänderungen zu einem Sinken der Gesamtkosten, ist GPE verpflichtet, die Preise für die Kunden nach demselben Maßstab zu senken. GPE wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen. Insoweit wird GPE bei der Preisgestaltung stets auch steigende mit gleichzeitig sinkenden Kostenpositionen saldieren.

4.4 Für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind insbesondere die Kosten für die Beschaffung von Energie, die Netznutzung sowie Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, die zu einer veränderten Kostensituation führen (bspw. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen oder Änderungen der gesetzlichen Abgabenlast). GPE wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren.

4.5 Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten mindestens in Textform mit Darstellung des Anlasses, der Voraussetzung und des Umfangs mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. GPE bemüht sich in diesem Fall unter jederzeitiger Wahrung der Interessen des Kunden um einen zügigen und unentgeltlichen Lieferantenwechsel.

4.6 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife erhalten Sie unter green-planet-energy.de.

5 Wie lange der Vertrag gültig ist, wann und wie Sie ihn kündigen können und was im Umzugsfall gilt

5.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier (4) Wochen gekündigt werden.

5.2 Jede Vertragspartei kann den Stromliefervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt aus Sicht von GPE insbesondere vor, wenn der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

5.3 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Vertrag fort, es sei denn eine Belieferung an der neuen Entnahmestelle ist unmöglich oder der Kunde macht von seinem Kündigungsrecht gem. Ziffer 5.4 Gebrauch. Der Kunde teilt GPE seine neue Liefer und Rechnungsanschrift spätestens zwei (2) Wochen vor dem Umzug mit. Erfolgt die Mitteilung verspätet oder gar nicht, ist GPE nicht verpflichtet, ab dem Auszug oder Umzug durch den Kunden verbrauchte Strommengen zu liefern. GPE wird sich bei verspäteter Umzugsmitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts unter Beachtung der Interessen des Kunden und – soweit möglich – auch rückwirkende An- und Abmeldungen des Kunden bemühen. Im Fall der Unmöglichkeit gemäß Satz 1 endet der Vertrag mit dem Auszug des Kunden.

5.4 Bei einem Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs (6) Wochen unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und GPE wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn GPE dem Kunden dies binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist.

5.5 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

6 Was bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung oder in Fällen höherer Gewalt gilt

6.1 Bei Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist GPE von der Leistungspflicht befreit. GPE weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall eventuell Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, falls GPE die Störung zu vertreten hat. GPE ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, soweit diese GPE bekannt sind oder von GPE in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

6.2 GPE ist auch von der Leistungspflicht befreit, wenn GPE an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die GPE nicht zu vertreten hat, gehindert ist, deren Beseitigung GPE nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

6.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue und verspätete Abrechnungen zählen.

7 Wie GPE Ihre Kundendaten verwendet und schützt

7.1 GPE schützt Ihre Kundendaten zu jeder Zeit entsprechend der Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts. Insoweit gilt unsere Datenschutzerklärung, die hier abrufbar ist: green-planet-energy.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen die Erklärung unverzüglich auch in Papierform.

7.2 Zur Organisation des Lieferantenwechsels werden die erforderlichen Daten des Kunden an den bisherigen Stromlieferanten, den Messstellenbetreiber und den Netzbetreiber des Kunden übermittelt.

8 Ihre Möglichkeiten im Streitfall oder bei Beschwerden sowie Informationen zur Energieeffizienz

8.1 GPE bietet einen Kundenservice an, der unter 040 / 808 110-330 zum normalen Telefontarif montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr erreichbar ist. GPE beantwortet Beschwerden und Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden), gemäß § 111 a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab deren Zugang. Hilft GPE der Verbraucherbeschwerde innerhalb dieser Frist nicht ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 2 757 240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an GPE gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist GPE gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.

8.2 Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 / 22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice- energie@bnetza.de), bei dem weitere Informationen angefragt werden können.

8.3 Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung finden Sie auf den folgenden Seiten: www.bfee-online.de; www.energieeffizienz-online.info.

9 Wann GPE berechtigt ist, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern

9.1 GPE ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt, diese AGB zu ändern. GPE wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen dieser Vertragsbedingungen in Textform spätestens sechs (6) Wochen vor der beabsichtigten Änderung mitteilen. GPE wird nur Änderungen der Vertragsbedingungen vornehmen, wenn sich die für GPE nicht beeinflussbaren Rahmenbedingungen, insb. Rechtsgrundlagen des Vertrages (z.B. EnWG, StromNZV, Festlegungen der Bundesnetzagentur) ändern und dadurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder eine Lücke im Vertrag entsteht. Das Äquivalenzverhältnis des Vertrages darf durch die Anpassung nicht zu Lasten des Kunden verändert werden.

9.2 Das Änderungsrecht von GPE bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragsregelungen (Regelungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wie zum Beispiel die Vertragslaufzeit und das Recht zur ordentlichen Kündigung.

9.3 Der Kunde kann einer Änderung der AGB innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. GPE bemüht sich in diesem Fall unter jederzeitiger Wahrung der Interessen des Kunden um einen zügigen und unentgeltlichen Lieferantenwechsel. Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung der AGB als erteilt.

9.4 Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird GPE den Kunden bei Mitteilungen zu Änderungen der AGB jeweils hinweisen.