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EnergiewendeEnergiepolitikFreiflächen-PV: Schub durch „Vorläufige Bebauungspläne“

Freiflächen-PV: Schub durch „Vorläufige Bebauungspläne“

Mit einer Neuregelung zu Bebauungsplänen, deren Gültigkeit auf 35 Jahre begrenzt ist, ließen sich große Freiflächen-Solaranlagen schneller und günstiger bauen. Durch die Einführung eines „vorläufiges Bebauungsplans“ ließen sich zahlreiche drängende Probleme lösen, so Maximilian Weiß, Referent Energiepolitik bei Green Planet Energy.

Bauern im Glück! So lassen sich derzeit viele Artikel lesen, die vom bundesweiten Run auf magere Ackerflächen und Grünland für große Freiflächensolaranlagen berichten. Zwischen 330 und 700 Euro je Hektar und Jahr lagen 2021 die Neupachten für Grünland und traditionellen Ackerbau, heißt es vielfach. Bei der Verpachtung für eine PV-Anlage böten die Betreiber dagegen 2500 Euro und mehr.

Es kommentiert Maximilian Weiß aus dem Berliner Büro von Green Planet Energy. Foto: Christine Lutz / Green Planet Energy eG

Große Solaranlagen mit bis zu 100 Megawatt installierter Maximalleistung produzieren pro Jahr genug klimafreundlichen Strom, um rechnerisch zehntausende Haushalte zu versorgen. Der Strom ist günstig und wird oft direkt an Großverbraucher verkauft. Da die Bundesländer und Kommunen in aller Regel vorschreiben, dass die Anlagen nur auf wenig ertragreichem Ackerboden gebaut werden dürfen, die Kommunen finanziell beteiligt sind und auch Umweltverbände die großen Solaranlagen eher positiv sehen, könnte man von einer Win-Win-Situation für Bauern, Natur, Klima und Bürger reden. Energiewende – es geht doch!

Begrenzter Mietvertrag versus ewiger Bauleitplan

Doch so einfach ist es nicht. Denn bei der Verpachtung von Flächen für Solaranlagen prallen rechtliche Unsicherheiten und Unklarheiten mit der Bauleitplanung der Gemeinden krachend aufeinander. Das ließe sich ändern, wenn die Gemeinden „vorläufige Bebauungspläne“ für einen Zeitraum bis 35 Jahren aufstellen könnten. Was also ist das Problem?

Im Zentrum steht, dass die Betriebszeit von EE-Anlagen und die dazu nötigen Pachtverträge wie alle Mietverträge auf maximal 30 Jahre begrenzt sind – so will es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Bauleitplanung, mit der die Kommunen festlegen, wie die Flächen in der Gemeinde genutzt werden dürfen, ist dagegen „auf die Ewigkeit“ ausgelegt, sie wird also dauerhaft und unbefristet aufgestellt.

Das hat erhebliche Folgen im Agrar-, Naturschutz-, Steuer- und Planungsrecht, welche längst nicht nur den Landwirt betreffen. Denn der „ewige“ Bebauungsplan legt bestimmte Arten der Nutzung für ein Gebiet fest und schließt andere dauerhaft aus. Dadurch werden Projekte verzögert oder verhindert.  Insgesamt führt das „zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Projektentwicklung“, wie Jörn Bringewat von der Rechtanwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz in einem Kurzgutachten im Auftrag von Green Planet Energy ausführt.

Erbschaftssteuern verhindern Solaranlagen

Konkreter und detaillierter: Wenn der ertragsschwache Acker per Bebauungsplan zur Solarfläche umgewandelt wird, entsteht rechtlich gesehen eine Grünfläche. Sollte diese Grünfläche nach Abbau der Solaranlage wieder zum Acker werden, müsste der Landwirt Ausgleichsmaßnahmen für diese Fläche schaffen und diese auch finanzieren – die Kosten sind erheblich. Mit einem befristeten Bebauungsplan ließe sich der Boden ohne diesen Aufwand wieder umwidmen.

Blühstreifen an Solaranlage. Fotos (2): SchreiberPötter / Green Planet Energy eG

Ein weiterer Punkt: Falls der Landwirt während der Vertragslaufzeit stirbt, wird Erbschaftsteuer für die Flächen der Solaranlage fällig – anders als bei landwirtschaftlichen Flächen, die von der Erbschaftssteuer verschont sind. Allein dieses Risiko kann es für Landwirte unattraktiv machen, ihre Flächen für eine Solaranlage zu verpachten. Wenn die Flächen dagegen ihren Status als landwirtschaftliche Flächen behielten, wäre auch die Gefahr gebannt, dass Investoren mit dem Boden Spekulation betreiben.

Ebenso müssten die Kommunen durch das Instrument des befristeten Bebauungsplanes mögliche Standortalternativen im Bauleitverfahren nur noch eingeschränkt prüfen – denn die Solarplanung wird so nicht als dauerhafte städtebauliche Entwicklung gewertet, sondern als das, was sie ist: Eine zeitlich begrenzte Nutzung. Mit einem vorläufigen Bebauungsplan ließen sich außerdem Konflikte mit der Raumordnung vermeiden. So könnte die Kommune auch einen Standort für den Solarpark ausweisen, der nach Raumordnung in ferner Zukunft für den Kiesabbau genutzt werden soll.

Für die Umsetzung der Reform, die die umrissenen Schwierigkeiten beseitigen würde, käme laut der juristischen Expertise ein Artikelgesetz in Betracht, das die befristete Bebauungsplanung ermöglicht – und so die Rechtsfolgen in Bezug auf die Nutzung der befristeten Bebauungsplanung mit der Vorhabenerrichtung im Einzelfall gleichstellt. So klappt es dann auch wirklich mit der Win-Win-Lösung für Landwirte, Planer, Natur, Klima und Kommune.

Hinweis: Dieser Text erschien am 1. Juni 2023 zuerst als Gastkommentar im Tagesspiegel Background Energie & Klima.